Digitale Kassenprüfungen ab 2017

 
Am 31.12.2016 endete die Übergangsfrist für alle seit 1996 angeschafften Kassensysteme!
 
Erfüllen Kassensysteme nicht die Anforderungen der GoBD, dürfen diese nicht mehr weiter verwendet werden.
 
Einzelaufzeichungspflicht:
 
  • Einzelbelege müssen jederzeit verfügbar sein
  • Einzelbelege müssen unverzüglich lesbar sein
  • Einzelbelege müssen unveränderbar sein
  • Einzelbelege müssen vollständig sein
  • Einzelbelege müssen maschinell auswertbar sein

 

Für jede einzelne Datei und jeden Beleg gilt die Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren!

 

Die Kassendaten müssen dem Betriebsprüfer in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden können!

 

Sie sind sich nicht sicher, ob Ihr(e) Kassensystem(e) die oben genannten Anforderungen erfüllt / erfüllen, dann nutzen Sie das Kontaktformular! Wir beraten Sie gern.

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